§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband trägt den Namen „Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V.”
  2. Er ist eingetragen in das Register beim Amtsgericht Stendal
  3. Verwaltungs- und Geschäftssitz ist Halle (Saale).
  4. Der Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. ist Mitglied im Deutschen Hebammenverband e.V. (DHV).
  5. Der Landesverband führt das Logo des DHV in beiger Farbe.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. a. Der Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. versteht sich als Berufsverband, der sich für die beruflichen und berufspolitischen Interessen der Mitglieder aktiv einsetzt – unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

b. Die Mandatsträger/-innen des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. vertreten alle Mitglieder unabhängig von der Art ihrer Hebammentätigkeit oder dem Bereich, in welchem sie tätig sind. Der Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. vertritt darüber hinaus die Interessen der in Ausbildung befindlichen Hebammen in Sachsen-Anhalt („Werdende Hebammen“).

c. Der Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. unterstützt seine Mitglieder darin, ihrer Fortbildungspflicht nachzukommen und qualitativ hochwertige Fortbildungsangebote vorzuhalten. Dabei kann der Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. mit anderen Landesverbänden für Hebammen und dem DHV kooperieren.

d. Der Vorstand informiert die Mitglieder des Verbandes regelmäßig und zeitnah über aktuelle Entwicklungen und Änderungen hinsichtlich des Hebammenberufs und solche Informationen, die für ihre Hebammentätigkeit relevant sind.

  1. Die Mandatsträger/-innen des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. richten ihre Öffentlichkeitsarbeit an die Gesellschaft im Allgemeinen, die zuständigen Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt, Verantwortliche von Einrichtungen, Organisationen und Vereinen sowie Mandatsträger/-innen von politischen Regierungs- und Oppositionsparteien.
  2. Insbesondere engagiert sich der Berufsverband für die Stärkung der Hebammentätigkeit in der Gesundheitsförderung und Prävention sowie die an der Physiologie orientierten Begleitung/Versorgung von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Familien und ihren Neugeborenen.

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Der Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. ist als Berufsverband tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§ 2) verwendet werden.
  3. Über die Verwendung der Mittel des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. entscheiden.
  4. Die Ausgaben des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. müssen satzungsgemäß beschlossen und zusammen mit Belegen schriftlich dokumentiert und für 10 Jahre archiviert werden.
  5. Die Mitglieder bzw. der Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Finanzierung der Vorstandsmitglieder und ihrer Ausgaben:

– Die erste Vorsitzende ist hauptamtlich mit maximal einer halben Stelle (20 Stunden) tätig. Der zweckgebundene Rückfluss (zur Finanzierung der ersten Vorsitzenden) der anteiligen Mitgliedsbeiträge vom DHV an den Landesverband muss in vollem Umfang für die Vergütung der ersten Vorsitzenden verwendet werden. Zweckgebundene Mittel, die nicht dafür aufgewendet werden, fließen an den DHV zurück.

– Die anderen Vorstandsmitglieder werden als geringfügig Beschäftigte (z.B. Minijob) nach ihrer Wahl eingestellt und vergütet. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung – nach Vorschlag des Vorstandes in Absprache mit der Kassenverwalterin.

– Die Schriftführerin wird pro Protokoll für ihren Aufwand entlohnt. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung setzt die Mitgliederversammlung fest.

– Alle Auslagen des Vorstandes und Ausgaben, die dem Zweck des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. dienen, werden sachgebunden und ansonsten in angemessener und gesetzeskonformer Höhe (z.B. Kilometergeld) durch die Mittel des Verbandes beglichen. Dazu müssen Rechnungen und Belege im Original – ggf. einschließlich Teilnahmebescheinigungen in Kopie – zusammen mit einem Abrechnungsformular der Kassenverwalterin vorgelegt werden, die diese zeitnah bearbeitet und für die Kassenprüfung und Archivierung ordnungsgemäß ablegt.

  1. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
  2. Bei Auflösung und Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes beschließt die auflösende Mitgliederversammlung bzw. der/die Liquidator/-in über die weitere Verwendung des Vermögens.

§ 4    Mitgliedschaft

  1. Der Verband besteht aus Ordentlichen Mitgliedern (einschließlich der Werdenden Hebammen), Außerordentlichen Mitgliedern, Fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

a. Natürliche Personen, die staatlich anerkannte Hebammen/Entbindungspfleger sind und im Land Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder ihren Wohnsitz haben.

b. Eine Mitgliedschaft der in Ausbildung befindlichen Hebammen (Werdende Hebammen) geht nach bestandenem Examen und Anerkennung als Hebamme in die Vollmitgliedschaft über. Den Werdenden Hebammen steht nach der Ausbildung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb von sechs Monaten nach bestandenem Examen gültig ist und mit dem Eingang der schriftlichen Kündigung wirksam wird.

  1. Außerordentliches Mitglied kann jede staatlich anerkannte Hebamme und jeder staatlich anerkannte Entbindungspfleger werden, die entweder dauernd (z.B. Ruhestand) oder auf Zeit ihren Beruf nicht in klinischer oder außerklinischer Tätigkeit ausüben. Sie haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Bundesdelegiertentagung des DHV festlegt. Außerordentliche Mitglieder werden nicht als Vertragspartnerinnen an die Gesetzlichen und Privaten Krankenkassen gemeldet.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins ideell und finanziell unterstützen:

a. sie können Träger eines hebammengeleiteten Geburtshauses oder Entbindungsheimes sein;

b. sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder – jedoch ohne das Stimmrecht, das aktive Wahlrecht bzw. passive Wahlrecht.

  1. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht hat.

a. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

b. Dies können Persönlichkeiten sein, die sich besondere Verdienste im Verband erworben haben.

  1. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich an die Geschäftsstelle des DHV zu richten, der den Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. darüber informiert.
  2. Der Mitgliedsbeitrag, welcher sowohl für den Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. als auch den DHV gilt, wird von der Bundesdelegiertentagung des DHV festgelegt. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt zentral über die Geschäftsstelle und wird anteilig an den Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. überwiesen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod oder Ausschluss.

a. Der freiwillige Austritt erfolgt zum Jahresende durch Kündigung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen (Poststempel).

b. Der Ausschluss erfolgt

– nach wiederholtem oder grobem Verstoß gegen die Satzung oder das Interesse des Vereins oder

– wenn das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit Beitragszahlungen über ein Jahr im Rückstand ist.

– Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren. Über den Ausschluss trifft der Vorstand eine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit, welche durch den Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen ist. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats ab Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die bei ihrer darauf folgenden Zusammenkunft abschließend entscheidet.

– Bei Ausschluss aus dem Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. endet auch die Mitgliedschaft im DHV.

– Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

  1. Bei Auflösung und Aufhebung des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. können die ehemaligen Mitglieder des Landesverbandes vom DHV in Einzelmitgliedschaft übernommen werden (siehe Satzung des DHV).

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,

– an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

– die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,

– Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen,

– die Berichte der Vertreter/innen und der Organe des Vereins (z.B. Arbeitsgruppen) zu prüfen, insbesondere die Protokolle der Mitgliederversammlung,

– die Rundbriefe und sonstige Mitteilungen des Vereins zu beziehen sowie

– die Rechtsstelle des DHV in Anspruch zu nehmen.

  1. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht.
  2. Für alle Mitglieder des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. sind die vom DHV abgeschlossenen Gebührenvereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband und mit den Privaten Krankenkassen verbindlich (Hebammen-Vergütungsvereinbarung nach § 134a SGB V).
  3. Die Mitglieder des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. haben die Pflicht,

– die Aufgaben des Landesverbandes zu fördern und zu unterstützen,

– über die Mitgliederversammlung im Landesverband mitzuwirken sowie

– Namens-, Adressänderungen oder Arbeitsplatzwechsel der ersten Landesvorsitzenden und der zuständigen Sachbearbeiterin in der Geschäftsstelle des DHV mitzuteilen.

§ 6    Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung: Aufgaben

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
  2. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

– die Festsetzung der konkreten Ziele des Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. innerhalb eines festgesetzten Zeitraums (z.B. bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder innerhalb eines Geschäftsjahres),

– die Formulierung der inhaltlichen und programmatischen Arbeit des Vorstandes,

– die Überprüfung der Umsetzung der Ziele und der programmatischen Arbeit des Vorstandes,

– die Wahl, Entlastung und gegebenenfalls die Abwahl des Vorstandes,

– die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern.

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

– die Festlegung und Verabschiedung des finanziellen Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr bzw. die Vergabe der Mittel,

– den Geschäfts- und Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder,

– den Rechenschaftsbericht der Kassenverwalterin über das abgelaufenen Geschäftsjahr (Entlastung),

– die zur Abstimmung gestellten Anträge,

– Satzungsänderungen,

– die Wahl der Landesdelegierten zur Bundesdelegiertenversammlung des DHV (außer den Vorsitzenden, die Delegierte aufgrund ihres Mandats sind, kommt eine Delegierte auf jeweils 150 Mitglieder plus zusätzlich einer Delegierten),

– den Ausschluss von Mitgliedern sowie gegebenenfalls

– eine etwaige Auflösung des Verbandes, wobei gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens zu beschließen ist.

§ 8  Mitgliederversammlung: Beschlussfassung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt. Sie soll möglichst vor der Bundesdelegiertenversammlung des DHV durchgeführt werden, wenn die bundesweiten Anträge der Mitglieder des DHV bekannt sind und zur Beschlussfassung vorliegen.
  2. –   die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens fünf
    Wochen vor dem Termin (Ladungsfrist) der Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit Angabe einer Tagesordnung.

–  der Termin der Mitgliederversammlung soll rechtzeitig in der Verbandszeitschrift  “Hebammenforum” bekannt gegeben werden.

–  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß unter Einhaltung der Ladungsfrist eingeladen worden ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder. Die erste Vorsitzende stellt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest.

–  Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden geleitet.

–  Anträge zur Mitgliederversammlung und Tagesordnungspunkte können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jedoch mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

–  Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn sie im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt wurden und auf der Tagesordnung stehen.

–  Der Vorstand ruft aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung  ein, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes des Grundes schriftlich verlangen.

–  Protokolle zu den Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer unterzeichnet.

  1. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat, hinsichtlich:

– der Entlastung des Vorstandes

– der Festsetzung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr

– des Ausschlusses von Mitgliedern

– einer etwaigen Auflösung des Landeshebammenverbandes und dessen Vermögen.

  1. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder hinsichtlich

– einer Satzungsänderung

– Ausschlüssen von Mitgliedern und

– einer etwaigen Auflösung des Verbandes (einschließlich der Verwendung des Verbandsvermögens).

  1. Sonstiges:

–  Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können sich auf eine schriftliche Vollmacht hin von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Ein ordentliches Mitglied darf maximal ein weiteres ordentliches Mitglied vertreten. Die schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand vorzulegen, welcher sie als Anlage zum Protokoll archiviert.

– Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Dabei wird nur über die zwei Optionen mit den meisten Stimmen abgestimmt. Wenn sich keine Mehrheit findet, gilt die Abstimmung als „nicht erfolgte Zustimmung“ bzw. der Antrag als „abgelehnt“.

– Stimmenenthaltungen werden bei allen Abstimmungen zwar gezählt, aber für erforderliche Mehrheiten nicht berücksichtigt.

– Jede werdende Hebamme (WeHe) hat eine Stimme. Eine Überstimmung der examinierten Hebammen wird ausgeschlossen .

– Auf Antrag (auch nur eines einzelnen ordentlichen Mitglieds) muss die Abstimmung geheim erfolgen.

– Einwendungen gegen das Protokoll sind beim Vorstand innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung schriftlich einzureichen. Über die Einwendungen entscheidet der Vorstand. Etwaige Korrekturen sind in der Folgesitzung bekannt zu geben.

 

§ 9   Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden, der/dem Kassenverwalter/in, der/dem Schriftführer/in sowie den Beauftragten (z.B. Fortbildungs-, Familienhebammen- oder Still-Beauftragte).

  1. Die erste Vorsitzende soll hauptamtlich mit einer 0,5 VK beschäftigt werden. Die Finanzierung erfolgt aus dem Rückfluss des DHV an den LHV.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Bereichen (außer die Verfügung über die Konten) nach Abstimmung im Vorstand unterschriftsberechtigt. Die erste Vorsitzende und die Kassenverwalterin verfügen über das Unterschriftsrecht über die Finanzkonten des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
  3. Die erste und zweite Vorsitzende sollten jeweils aus den Bereichen klinischer angestellter und außerklinischer Tätigkeit kommen, so dass die Interessen aller praktizierenden Hebammen paritätisch (gleichberechtigt) vertreten werden.
  4. Der Vorstand trifft sich regelmäßig, um die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ziele in einer inhaltlichen und programmatischen Arbeit umzusetzen oder Vorschläge zur Abstimmung durch die Mitgliederversammlung zu erarbeiten. Die Sitzungen des Vorstandes finden vor jeder Mitgliederversammlung, vor jeder Bundesdelegiertenversammlung des DHV und nach Bedarf statt.
  5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden – nach Prüfung durch die Vorstandsmitglieder – innerhalb von 8 Wochen Mitgliedern, die das Protokoll anfordern, zur Verfügung gestellt.
  6. Die erste Vorsitzende ist zur Geschäftsführung befugt und vertritt den Landeshebammen-verband Sachsen-Anhalt e.V. gerichtlich und außergerichtlich.
  7. Für die satzungsgemäße Verwendung der Mittel sind in erster Linie die erste Vorsitzende und die Kassenverwalterin verantwortlich sowie der gesamte Vorstand durch die Vorstandsbeschlüsse.
  8. Bei Bedarf können durch den Vorstand zeitlich begrenzt tätige Arbeitsgruppen berufen werden.
  9. Geschäfte des Vorstandes:

– Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die er sich selber geben kann. Diese wird insbesondere dann aktualisiert, wenn ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.- Der Vorstand erarbeitet bzw. aktualisiert mit jeder Wahl eines Vorstandsmitglieds die Stellenbeschreibungen der Wahlämter.

  1. Vorstandsbeschlüsse:

– Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird durch weitergehende Diskussion ein Konsens oder eine Entscheidung herbeigeführt. Ist dies nicht möglich, wird die Entscheidung vertagt.

– Version 1: Bei entsprechender Thematik wird die jeweilige Beauftragte hinzugezogen

– Die Schriftführerin bleibt ohne Stimme und nimmt eine neutrale Funktion als dokumentierendes Vorstandsmitglied ein.

  1. Wahlämter des Vorstandes:

– Die Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl oder Nachwahl im Amt. Für alle Wahlämter des Vorstandes ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig.

– Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln.

– Bei Neuwahl eines Wahlamtes des Vorstandes beginnt dieses sofort mit der Annahme der Wahl. Um eine optimale Übergabe und Einführung ins Amt zu gewährleisten, unterstützt die vorige Amtsinhaberin die neugewählte Mandatsträgerin für die Dauer eines Monats. Für diesen erfolgten Aufwand wird sie mit einem zusätzlichen Monatsgehalt (1. Vorsitzende) bzw. Monatsentgelt (Vorstandsmitglieder mit „geringfügiger Beschäftigung“ [z.B. Minijob]) entlohnt.

– Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für eine volle Amtszeit gewählt. Bis dahin kann ein Mitglied für eine kommissarische Tätigkeit durch den Vorstand benannt werden.

– Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann während der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen. In diesem Fall hat eine sofortige bzw. zeitnahe Neuwahl zu erfolgen.

– Beauftragte für bestimmte Themenbereiche (z.B. Fortbildung, Stillen, Ernährung, Qualitätssicherung, Familienhebammen etc.) werden auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitglieds durch einfache Wahl während einer Mitgliederversammlung bestimmt.

– Kein Mitglied kann gleichzeitig ein Amt im Präsidium des DHV und im Vorstand des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. innehaben. Nimmt die Hebamme ein Wahl-amt im Präsidium des DHV oder im Vorstand eines anderen Landesverbandes an, verliert sie automatisch das bisher inne gehaltene Wahlamt im Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V.

– Die Mitgliedschaft in anderen Hebammenverbänden in Deutschland schließt eine Führungsfunktion im Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. aus.

(12)   Der Landeshebammenverband stellt Mitglieder des Vorstandes von der Haftung bei Fahrlässigkeit frei.

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§ 10 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Kassen- und Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüferinnen haben die Buchführung, das Geschäftskonto, die Barkasse der 1. Vorsitzenden sowie die Verwaltung des Verbandsvermögens sorgfältig zu überwachen. Sie sind befugt, jederzeit – jedoch mindestens einmal jährlich – Einsicht in die Kassenbücher und in die Vermögensverwaltung zu erlangen. Den jährlichen Bericht haben sie der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, jederzeit eine Prüfung vornehmen zu lassen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Für die Haftung gelten die Bestimmungen des BGB.

(2) Der Landesverband regelt die Haftung für die Vorstandsmitglieder.

(3) Die Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.11.2012  mit dem Tag des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft.